AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Stand: Mai 2025

§ 1 Geltungsbereich
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Solarenergiebau GmbH gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Solarenergiebau GmbH (nachfolgend Solarenergiebau) und dem Kunden.
2. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne § 13 BGB als auch für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, sofern nicht ausdrücklich der Geltungsbereich beschränkt wird.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Unternehmer § 14 BGB) finden keine Anwendung, selbst wenn Solarenergiebau ihrer Geltung nicht im Einzelfall widerspricht oder auf Dokumente Bezug nimmt, die allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden enthalten.BGB
4. Diese AGB gelten auch, wenn Solarenergiebau in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
5. Alle Vereinbarungen die zwischen Solarenergiebau und dem Kunden zur Vertragsausführung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Individuelle Vereinbarungen zwischen Solarenergiebau und dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss
1. Beratungsleistungen und Auskünfte jeglicher Art sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Solarenergiebau verbindlich.
2. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
3. Verträge gelten als rechtsverbindlich abgeschlossen nachdem eine Bestellung des Kunden durch den Versand einer Auftragsbestätigung in Textform durch Solarenergiebau bestätigt wurde.
4. Eine Bestellung gilt in jedem Fall nach der Leistungserbringung durch Solarenergiebau als angenommen.
5. Solarenergiebau ist nicht zur Annahme von Bestellungen verpflichtet. Insbesondere verpflichtet die Überlassung von Preislisten, Katalogen oder Prospekten nicht zum Vertragsabschluss.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und termingerechten Belieferung von Solarenergiebau durch seine Zulieferer sowie BGBder technischen Realisierbarkeit. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Vorauszahlungen werden, falls erfolgt, in diesem Fall zurückerstattet.
7. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden nach erfolgter Auftragsbestätigung, ist Solarenergiebau berechtigt 10% des Auftragswertes für Beratungs- und Planungsleistung in Rechnung zu stellen.
8. Solarenergiebau ist berechtigt ohne explizite Zustimmung des Kunden, Teile oder den gesamten Auftrag an Dritte zu übertragen.
9. Solarenergiebau trifft die Auswahl einzelner Komponenten soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Im Falle von Lieferschwierigkeiten kann Solarenergiebau von der Bestellung abweichende, technisch gleich- oder höherwertige Produkte verkaufen.
10. Die Angebote von Solarenergiebau basieren auf den sichtbaren Gegebenheiten vor Ort. Treten während der Auftragsausführung Abweichungen auf, die einen Zusatzaufwand erfordern, sind diese nicht Bestandteil des Vertrages und müssen auf Basis eines Nachtragsangebots beauftragt werden.

§ 3 Lieferungen, Gefahrenübergang, Abnahme
1. In Angebot und Bestellung genannte Lieferzeiten sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.
2. Schriftlich bestätigte verbindliche Liefertermine werden vorbehaltlich mängelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie vorbehaltlich Witterungsverhältnissen welche die Montage zulassen, eingehalten.
3. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die KomBGBponenten an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht anders vereinbart, ist Solarenergiebau berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sendungen, die bei Anlieferung beim Kunden Hinweise von Diebstahl oder Beschädigungen aufweisen (wie zum Beispiel beschädigte Verpackungen), dürfen nur unter Vorbehalt durch den Kunden in Empfang genommen werden. Beschädigungen sind dem Frachtführer unverzüglich und verschriftlicht anzuzeigen.
4. Teillieferungen und Teilleistungen des spezifizierten Leistungsumfangs durch Solarenergiebau sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.BGB
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person.
6. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt andere verbindliche Erklärungen als die Entgegennahme der Ware gegenüber dem Auslieferer der Ware abzugeben.
8. Die Ware ist nach Anlieferung bis zur Verarbeitung vom Kunden auf eigene Kosten diebstahl- und feuersicher zu verwahren.

§ 4 Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich in geeigneter Weise und kostenfrei zur Verfügung.
2. Der Kunde stellt zur Montage und Installation der Ware kostenfrei Strom, Wasser, Lager- und Arbeitsplatz auf dem Grundstück zur Verfügung.
3. Der Kunde stellt den ungehinderten Zugang zur Baustelle sicher.
4. Der Kunde stellt sicher, dass zu belegende Dachflächen frei zugänglich und zu belegende Dachziegel nicht verklebt oder einbetoniert sind.
5. Dem Kunden wird empfohlen einige wenige Ersatzdachziegel vorzuhalten, falls es im Rahmen der Montage wider Erwarten zu Beschädigungen von Dachziegeln kommen sollte.
6. Der Kunde stellt sicher, dass benötigte Innenräume frei zugänglich sind.
7. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen. Mängel sind unter Angabe von Art und Umfang des Mangels auf dem Lieferschein vor Unterschrift zu vermerken. Der Kunde unterrichtet Solarenergiebau und die Spedition unverzüglich über den Mangel zu unterrichten.
8. Mängel, die bei der Inaugenscheinnahme nicht zu erkennen sind, sind vom Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
9. Der Kunde stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt bei Bedarf behördliche Genehmigungen ein.BGB

§ 5 Preise, Zahlung, Fälligkeit
1. Alle Preise und Leistungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Solarenergiebau ist berechtigt, Preise von Angebotspositionen bei Abrechnung nach Aufmaß, Materialverbrauch oder Stunden zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von geänderten Materialpreisen von Lieferanten oder Stundensatzänderungen von Subunternehmern eintreten. Solarenergiebau hat die Erhöhung zusammen mit Nachweisen dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung der Erhöhung widerspricht, gelten die neuen Preise als vereinbart. Widerspricht der Kunde einer Preisanpassung auf Basis vorgelegter Nachweise, so kann Solarenergiebau vom Vertrag zurücktreten und Ersatz geleisteter Aufwendungen vom Kunden verlangen.
3. Ein Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4. Sofern nicht anders mit der Auftragsbestätigung vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan für die zu erbringenden Projektleistungen zwischen den Parteien als vereinbart:
20 % Anzahlung, 40 % Komponentenlieferung, 20 % Fertigstellung Installation, 20% bei Inbetriebnahme.
5. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage nach Rechnungseingang. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.
6. Sämtliche Zahlungen durch Kunden erfolgen via Banküberweisung.
7. Solarenergiebau ist berechtigt Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden an Dritte abzutreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises durch den Kunden im Eigentum von Solarenergiebau.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Solarenergiebau berechtigt die Ware zurückzunehmen.
3. Vor Eigentumsübergang ist der Kunde nicht berechtigt die Ware weiterzuverkaufen.

§ 7 Gewährleistung und Herstellergarantien
1. Geben Hersteller Garantien so kann der Kunde diese ausschließlich beim Hersteller geltend machen.
2. Wird die Anlage durch Dritte und/oder den Einsatz von Komponenten oder Materialien fremder Herkunft baulich verändert oder erweitert, erlischt die Gewährleistung, es sei denn es besteht nachweislich kein ursächlicher Zusammenhang.
3. Der Kunde hat etwaige Sachmängeln unverzüglich nach Übergabe und Abnahme gegenüber Solarenergiebau zu rügen.
4. Keine Mängelansprüche bestehen bei natürlicher Abnutzung, unerheblichen Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit oder Schäden die auf unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung beruhen oder die durch Einwirkung von Unbefugten eintreten.
5. Bei Gewährleistungsansprüchen des Kunden hat Solarenergiebau die Wahl die betreffenden Teile zu reparieren oder auszutauschen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung besteht für den Kunden nur dann wenn Solarenergiebau den Mangel nicht in angemessener Zeit behebt.

§ 8 Haftung und Schadenersatz
1. Solarenergiebau haftet unbegrenzt für Vorsatz und grob fahrlässig verursachten Schäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes als auch BGBbei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Im Falle von Schäden aus leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von Solarenergiebau auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Solarenergiebau.
4. Solarenergiebau übernimmt keine Haftung für unterbliebene oder unsachgemäße Einbindung in eine Blitzschutzeinrichtung.
5. Solarenergiebau übernimmt keine Haftung für notwendige, nicht eingeholte Baugenehmigungen, unzureichende Baustatik, Netzanschluss-Situation, Folgeschäden aus der Handhabung mit asbesthaltigen Stoffen sowie für Versicherungsfragen.
6. Solarenergiebau haftet nicht für während der Ausführung der Montage durch Dritte beschädigte oder gestohlene Komponenten und Materialien. Dem Kunden obliegt es für diese Risiken Versicherungen abzuschließen.
7. Die Verjährungsfrist für Mängel, die mit der Inbetriebnahme bzw. dem Abschluss der Installation beginnt, beträgt 24 Monate für Verbraucher nach § 13 BGB sowie 12 Monate für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen.

§ 9 Höhere Gewalt
1. Sollte Solarenergiebau durch höhere Gewalt an der Erfüllung der Leistungserbringung gehindert sein, so ruht die betreffende Verpflichtung bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.
2. Bei höherer Gewalt kann der Kunde keine Entschädigung beanspruchen. Solarenergiebau wird in einem Fall höherer Gewalt mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag sobald wie möglich wieder nachkommen kann. Bei Andauern höherer Gewalt für mehr als acht Wochen haben die Parteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Solarenergiebau ist verpflichtet über alle Kundeninformationen über die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Kenntnis erlangt wurde, Stillschweigen zu bewahren.
2. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne § 14 BGB verpflichten sich Kunde und Solarenergiebau alle Informationen und Unterlagen die sie von der anderen Partei zur Durchführung des Vertrags erhalten haben vertraulich zu behandeln und nur für vertragliche Zwecke zu benutzen.
3. Sämtliche personenbezogenen Daten werden durch Solarenergiebau gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.

§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist das Amtsgericht Leipzig.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt.